Liefer- und Zahlungs bedingungen

- gültig ab 16. Mai 2007 -

I. Allgemeines

1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zu Grunde.Abweichende Einkaufs beding ungen des Bestellers werden auch durch Auf trags annahme nicht Vertrags inhalt. Ein Vertrag kommt - mangels besonderer Vereinbarung - mit der schriftlichen Auf tragsbestätigung des Lieferers zu Stande.
2. Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form - Eigentums- und Ur heberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Liefer er verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Infor mationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

II. Preis und Zahlung

1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Ent ladung. Zu den Preisen kommt die fällige Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug auf das Konto des Lieferers zu leisten, und zwar: 30% Anzahlung nach Eingang der Auf tragsbestätigung, 60% sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind, 10% sofort nach Abnahme (Inbetriebnahme), spätestens 15 Tage nach Anlieferung.
3. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

III. Lieferzeit, Lieferverzögerung

1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Bei bringung der erforderlichen be hördlichen Bescheinigungen oder Ge nehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Ver zögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit. 3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versand bereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Ab nahmever weiger ung - der Ab nahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahme be reit schaft, spätestens jedoch die Inge brauchnahme des Liefer gegen standes.
4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand - bzw. Ab nahme bereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Ein flussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
6. Der Besteller kann ohne Frist setzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ab lehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertrags preis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im Übrigen gilt Abschnitt VII.2. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahme verzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
7. Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß ge nutzt werden kann. Setzt der Besteller dem Lieferer - unter Be rücksichtigung der gesetzlichen Aus nahmefälle - nach Fälligkeit eine an gemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VII.2 dieser Bedingungen.

IV. Gefahrübergang, Abnahme

1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder An lieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahme bereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zu zurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicher ungen abzuschließen, die dieser verlangt.
3. Teillieferungen sind zulässig.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Der Lieferer behält sich das uneingeschränkte Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
2. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen alle versicherbare Risiken zu versichern, sofern nicht der Bestel ler selbst solche Versicher ungen nachweislich abgeschlossen hat.
3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfän dun gen sowie bei Beschlagnahmen oder sonstigen Ver fügungen durch Dritte hat er den Lieferer ohne Verzug von diesen Maßnahmen zu unterrichten.
4. Bei vertragswidrigem Ver halten des Bestellers, insbesondere bei Zahl ungs verzug, ist der Lieferer zur Zu rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
5. Der Eigentumsvorbehalt gilt bis sämtliche, auch künftige Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen Besteller und Lieferer erfüllt sind.
6. Der Besteller ist zur Nutzung der erbrachten Leistungen sowie der gelieferten Waren berechtigt. Die hieraus gegenüber seinen Geschäfts partnern entstehende Forderung tritt er hiermit dem Lieferer bereits ab.
7. Die Geltendmachung des Eigen tumsvorbehaltes sowie die Weg nahme des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
8. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferer vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

VI. Mängelansprüche Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluß weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Abschnitt VII - Gewähr wie folgt: Sachmängel

1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstan des als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Ei gentum des Lieferers.
2. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nach bes serungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer diesem die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; an dernfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebs sicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer - soweit sich die Bean stand ung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Be last ung des Lieferers eintritt.
4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Aus nahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatz lieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Ver tragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere An sprüche bestim men sich nach Abschnitt VII.2 dieser Beding ungen.
5. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Ab nutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebs mittel, mangelhafte Bauarbeiten, un geeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse - sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.
6. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleich es gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenom mene Änderungen des Liefergegenstandes. Rechtsmängel
7. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Ur heberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Best eller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch zu verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechts ver letzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Vor aussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüch en der betreffenden Schutz rechtsin haber freistellen.
8. Die in Abschnitt VI.7 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich Abschnitt VII.2 für den Fall der Schutz- oder Urheber rechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn
·der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheber rechts verletzungen unter richtet,
·der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durch führung der Modi fizierungs maß nahm en gemäß Abschnitt VI.7 ermöglicht,
·dem Lieferer alle Abwehrmaß nahmen einschließlich außergerichtlicher Re gelungen vorbehalten bleiben,
·der Rechtsmangel nicht auf einer An weisung des Bestellers beruht und
·die Rechtsverletzung nicht da durch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

VII. Haftung

1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafter Aus führung von vor oder nach Vertrags ab schluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Neben ver pflichtungen
- inbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefer gegenstandes
- vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VI und VII.2 entsprechend.
2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur
a) bei Vorsatz,
b) bei grober Fahr lässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter,
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d) bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,
e) bei Mängeln des Liefergegen standes, soweit nach Produkt haftungs gesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegen ständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertrags pflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahr lässig keit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässig keit, in letzterem Fall be grenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Scha den. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

VIII. Dienstleistungen, Reparaturen, Wartung Allgemeines

Zum Angebot des Lieferers gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich be stätigt. An diesen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Ur heber recht vor. Sie dürfen ohne Einverständnis des Lieferers Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert unverzüglich zurück zu senden. Eine spezifische Gefahrenanalyse ist nicht Gegenstand des Auftrages.
1.Termine
1.1. Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird.
1.2. Der Besteller hat in Fällen des Ver zuges nur dann einen Anspruch, wenn für Beginn und Fertigstellung der Leistung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war und eine angemessene Nachfrist gesetzt wurde mit der Erklärung, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist der Auftrag entzogen würde.
2. Kosten für nicht durchgeführte Reparatur- und Wartungsaufträge Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird der entstandene und zu belegende Aufwand dem Besteller in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil
2.1. der beanstandete Fehler unter Be achtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte;
2.2. der Besteller den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;
2.3. der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde;
2.4. die Umfeldbedingungen bei Nutzung von Produkten der Elektronik oder Mikroelektronik nicht einwandfrei gegeben sind.
3. Vergütung des Kostenvoran schlages Wird im Auftrag des Bestellers ein Kostenvoranschlag erstellt, so sind die Kosten entsprechend dem Zeit aufwand zu erstatten.
4. Gewährleistung für Reparatur und Wartung
4.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Arbeitsleistungen sowie für eingebautes Material 12 Monate. Für Betriebsmittel, Werk zeuge, Ver brauchsund Verschleiß material ien ist eine Gewährleistung ausgeschlossen.
4.2. Zur Mängel beseitigung hat der Besteller dem Lieferer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegen heit zu gewähren. Der Besteller hat insbesondere dafür zu sorgen, dass der beanstandete Ge gen stand zur Unter suchung und Durch führung der Reparatur dem Lieferer oder dessen Beauftragten zur Verfügung steht. Wird dies versagt oder verzögert, so ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit.
4.3. Von jeglicher Gewähr leistung ausgeschlossen sind: Fehler, die durch Be schädigung, falschen An schluss oder falsche Bedienung verursacht werden, Schäden durch höhere Gewalt, Mängel oder Verschleiß bei Überbeanspruchung mechanischer, elektromechanischer oder elektronischer Teile wegen nicht bestimmungsgemäßen Gebrauchs, Mängel durch Verschmutzung, Schäden durch außer gewöhnliche mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse.
4.4. Der Anspruch auf Ge währleistung bei Eingriffen des Bestellers oder Dritter in den Re para turgegenstand erlischt dann nicht, wenn der Besteller eine entsprechend substantiierte Behauptung des Liefer ers, dass der Eingriff in den Ge genstand den Mangel herbeigeführt habe, widerlegt.
4.5. Offensichtliche Mängel der Leistungen des Lieferers muss der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch 5 Werktage nach Abnahme bzw. nach Unterzeichnung des Durch führungsprotokolls dem Lieferer schriftlich anzeigen, ansonsten ist dieser von der Mängelhaftung befreit.
4.6. Der Lieferer haftet für Schäden und Verluste an dem Auftrags gegenstand soweit diese von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen verschuldet werden. Im Fall der Beschädigung ist er zur Wieder instandsetzung verpflichtet. Unmöglichkeit ist der Wieder beschaffungs wert zu ersetzen. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatz an sprüche sind ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässig keit nachgewiesen werden kann.
5.Erweitertes Pfandrecht des Lieferers an beweglichen Sachen
5.1. Dem Lieferer steht wegen seiner Forderung aus dem Leistungs- oder Reparaturauftrag ein Pfandrecht an dem in seinen Besitz gelangten Gegenstand des Bestellers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forder ungen aus früher durchgeführten Leistungen und Re paraturen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung trifft das Pfand recht nur zu, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
5.2. Wird der dem Lieferer zur Reparatur überlassene Gegenstand nicht innerhalb von 30 Werktagen nach Abhol aufforderung abgeholt, so kann der Lieferer nach Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnen. Erfolgt die Abholung nicht spätestens 90 Tage nach der Abholaufforderung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbe wahrung und jede Haftung für Beschädigung und Untergang. Nach Ablauf dieser Frist ist der Lieferer berechtigt, zur Deckung seiner Forderungen den Gegenstand zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Besteller zu erstatten.
6 Eigentumsvorbehalt bei Repara turen und Wartungen Soweit eingefügte Ersatzteile nicht wesentliche Bestandteile werden, bleiben diese im Eigentum des Lieferers bis zum Ausgleich aller Forderungen aus dem Vertrag. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigen tums vorbehalt nicht nach, kann der Lieferer den Gegenstand zum Ausbau der eingefügten Teile herausverlangen. Sämtliche Kosten für Zurückholung und Ausbau trägt der Besteller. Erfolgt die Reparatur in den Räumen des Bestellers, so hat der Besteller dem Lieferer die Gelegen heit zu geben, den Ausbau bei ihm vorzunehmen. Arbeitsund Wege kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Gibt der Besteller die Gelegenheit zum Ausbau nicht, so ist er zur Herausgabe verpflichtet.
7. Preise und Zahlungsbedingungen
7.1. Die angegebenen Preise sind Endpreise und verstehen sich ab Betriebssitz des Lieferers zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
7.2. Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe fällig und zahlbar. Teilzahlungen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden.
7.3. Kommt der Besteller mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, so ist der entstandene Verzugsschaden mindestens in Höhe nachzuweisender Bankzinsen zu ersetzen.
7.4. Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind und kein Nachtragsangebot angefordert oder abgegeben worden ist, wird nach Materialeinsatz und Zeitaufwand abgerechnet. Als Leistungsnachweis gilt der Montageoder Lieferschein.
7.5. Bei Aufträgen, deren Ausführung über 30 Kalendertage andauert, sind Abschlagszahlungen in Höhe von 90% des jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten zu erbringen. Die Ab schlagszahlungen sind vom Lieferer anzufordern und binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

IX. Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten. Für Schadens ersatzansprüche nach Ab schnitt VII. 2 a-e gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für die Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

X. Softwarenutzung

Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Hersteller angaben
- insbesondere Copyright Vermerke
- nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zu stimmung des Lieferers zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumen tationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Software lieferanten. Die Vergabe von Unter lizenzen ist nicht zulässig.

XI. Anwendbares Gericht,

Gerichtsstand 1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.
3. Es gilt ausschließlich dieser Text in deutscher Sprache. Alle Übersetzungen in eine andere Sprache sind Hilfsmaßnahmen ohne diese Beding ungen betreffende Rechts verbindlichkeit.
4. Diese Bedingungen gelten ohne andere schriftliche Vereinbarung im Inland und im Ausland.
5. Alle bisherigen Bedingungen werden ab dem 1. Januar 2003 gegenstandslos. Es sei denn, ein Auftrag wurde zu bisherigen Bedingungen angenommen und noch nicht ausgeführt.